Teilnahmemodalitäten


Am dritten Dienstag im April eines jeden Jahres findet um 11.00 Uhr eine ordentliche Generalversammlung statt. Ist dieser Tag ein Feiertag, findet die Versammlung am ersten darauffolgenden Werktag statt.
Im Laufe des Geschäftsjahres können weitere ordentliche Generalversammlungen zu anderen Themen als Satzungsänderungen einberufen werden.
Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat außerordentliche Generalversammlungen einberufen, um Satzungsänderungen vorzuschlagen.
Die Generalversammlungen finden am Geschäftssitz statt, sofern in der Einberufung kein anderer Ort angegeben ist.
Die Einberufung zu den Generalversammlungen enthält Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung der Generalversammlung und erfolgt durch eine Mitteilung, die mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung im Mémorial und in mindestens einer luxemburgischen Zeitung veröffentlicht wird. Gleichzeitig wird sie auf der Internetseite www.foyer.lu veröffentlicht. Die Einberufung über die Presse wird im Großherzogtum Luxemburg in der Regel in den Zeitungen Luxemburger Wort, Tageblatt und Journal und in Belgien in den Zeitungen L'Echo und De Tijd veröffentlicht.

Jeder Aktieninhaber ist zur Teilnahme an einer Versammlung berechtigt, sofern er die nachstehenden Teilnahmemodalitäten beachtet.

Das Recht eines Aktionärs auf Teilnahme an einer Generalversammlung und auf Ausübung des Stimmrechts aus seinen Aktien, unabhängig davon, ob es sich um Inhaberaktien oder Namensaktien handelt, bestimmt sich nach den Aktien, die der Aktieninhaber am 14. Tag vor der Generalversammlung hält.

 

Um persönlich an den Generalversammlungen teilzunehmen, müssen die Aktionäre, unabhängig davon, ob sie Eigentümer von Inhaberaktien oder Namensaktien sind, die Gesellschaft bis spätestens 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung von ihrer Teilnahme in Kenntnis setzen.

 

Der Eigentümer von Inhaberaktien muss seinem Teilnahmebescheid auch noch eine Bescheinigung von einer Bank oder einem Registerverwalter beilegen, aus der hervorgeht, dass er Aktieninhaber ist.

 

Die Eigentümer von Namensaktien erhalten eine persönliche Einladung zur Generalversammlung, welche die Tagesordnung und die Teilnahmemodalitäten beinhaltet.

 

Die Aktieninhaber können sich durch eine andere natürliche oder juristische Person bei der Generalversammlung vertreten lassen. Die Ernennung dieses Vertreters muss der Aktieninhaber der Gesellschaft per Post, per Fax (++352 42 70 71) oder per E-Mail (an die Adresse assemblee@foyer.lu) bis spätestens 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung mitgeteilt haben.

 

Vollmachtsformulare sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung zur Versammlung auf der Internetseite www.foyer.lu oder auf Anfrage beim Sekretariat der Rechtsabteilung (Tel. ++352 437 43 3147) erhältlich.

Auf dem Vollmachtsformular können die Aktionäre durch Ankreuzen der entsprechenden Option Abstimmungsanweisungen geben. Im Falle einer Blankovollmacht benennt Foyer S.A. einen Bevollmächtigten, der den Aktionär auf der Versammlung vertritt und die Stimmen gemäß den erhaltenen Anweisungen abgibt. Der Aktionär braucht lediglich für jeden Punkt auf der Tagesordnung, über den abgestimmt werden soll, anzugeben, ob er für oder gegen den Vorschlag ist oder sich der Stimme enthalten möchte. Wenn die dafür vorgesehenen Felder nicht ausgefüllt wurden und die Vollmacht frei gelassen wurde, wird davon ausgegangen, dass der Aktionär für die vorgeschlagenen Beschlüsse ist.

Da die Aktien unteilbar sind, sind alle ungeteilten Miteigentümer einer Aktie oder alle Personen, die auf irgendein Wertpapier einen Anspruch haben - auch Nießbraucher oder Eigentümer ohne Nutznießungsrecht-, gehalten, sich durch eine einzige Person auf der Versammlung vertreten zu lassen.

Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.

Sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden Beschlüsse durch Abstimmung per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden oder vertretenen Aktionären abgegebenen Stimmen gefasst. Mit den Aktien verbundene Stimmen, für die der Aktionär sich nicht an der Abstimmung beteiligt hat oder für die er sich enthalten hat, zählen nicht als abgegebene Stimmen.